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SDS / Fragen & Antworten / Kirchliche Stellen

Datenschutz in den Kirchen

Nach dem Grundgesetz genießen die Kirchen einen besonderen Schutz. Gemäß Artikel 140 GG gilt:
Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.

Dementsprechend verfügen die Kirchen in Deutschland über eigenes Datenschutzrecht. Es gibt viele Ähnlichkeiten zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), aber auch viele Unterschiede.

  • Die katholische Kirche regelt den Datenschutz in der "Ordnung über den kirchlichen Datenschutz - KDO". Sehr wichtig ist auch die Beachtung der sehr umfangreichen "Durchführungsverordnung - KDO-DVO". In den kirchlichen Amtsblättern der jeweiligen (Erz-) Diözesen werden unter Umständen Änderungen an der KDO publiziert; leider wird keine Gesamt-Ausgabe zur Verfügung gestellt, sodass ein Datenschutzbeauftragter sich die jeweils gültigen Passagen selbst zusammensuchen muss.
    Hinsichtlich der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten gilt: Im § 18a KDO wird bestimmt: "Kirchliche Stellen [...] können einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten schriftlich bestellen". Es handelt sich also um eine freiwillige Maßnahme.

  • Die evangelische Kirche regelt den Datenschutz im "Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland - DSG-EKD". Änderungen werden in den jeweiligen Amtsblättern veröffentlicht.
    Hinsichtlich der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten gilt: Im § 22 DSG-EKD wird bestimmt: "Bei kirchlichen Werken und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind Betriebsbeauftragte, bei den übrigen kirchlichen Stellen sind örtlich Beauftragte für den Datenschutz schriftlich zu bestellen, wenn in der Regel mehr als neun Personen ständig mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt sind."